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EntschFinV

§ 27Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten

Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

(1) Grundlage für die Leistung von Finanzsicherheiten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen in einzelnen Abrechnungsjahren nach § 26 ist ein Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten. Im Rahmenvertrag sind der Inhalt sowie das Verfahren zur Leistung von Finanzsicherheiten abschließend zu regeln. Der Rahmenvertrag ist von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts zu unterzeichnen. Das CRR-Kreditinstitut hat der Entschädigungseinrichtung die Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen.
(2) Die Entschädigungseinrichtung verwendet für die Leistung von Finanzsicherheiten durch Vollrechtsübertragung und durch Verpfändung jeweils unterschiedliche Rahmenverträge mit jeweils einheitlichem Vertragsmuster. Die Vertragsmuster sind der Bundesanstalt anzuzeigen.
(3) Der Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten muss insbesondere regeln,
1.
welche risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten Gegenstand der Finanzsicherheiten sein dürfen;
2.
dass der Anrechnungswert der Finanzsicherheit fortwährend insgesamt mindestens der Summe aller von einem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen entsprechen muss;
3.
dass das CRR-Kreditinstitut zusichert, dass als Finanzsicherheit gestellte Vermögenswerte nicht Dritten anderweitig als Sicherheit gestellt oder zur Absicherung anderer Verbindlichkeiten gegenüber der Entschädigungseinrichtung belastet wurden oder werden;
4.
dass das CRR-Kreditinstitut ab Bestellung nicht länger berechtigt sein soll, über die dieser Finanzsicherheit zugrunde liegenden Vermögenswerte zu verfügen, wenn die Finanzsicherheit in Form eines Pfandrechts geleistet wird;
5.
dass das CRR-Kreditinstitut berechtigt ist, Finanzsicherheiten unbeschadet der Nummer 7 auszutauschen, soweit die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 fortwährend erfüllt sind;
6.
dass das CRR-Kreditinstitut, wenn der Anrechnungswert der Summe aller geleisteten Finanzsicherheiten unter die Summe aller von einem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen (Unterdeckung) fällt, verpflichtet ist, weitere Finanzsicherheiten mit einem Anrechnungswert zu übertragen, der den Betrag der Unterdeckung zumindest erreicht, oder das CRR-Kreditinstitut die Verpflichtung abwenden kann, indem es die Zahlungsverpflichtungen in Höhe der Unterdeckung durch Zahlung an die Entschädigungseinrichtung erfüllt;
7.
dass das CRR-Kreditinstitut eine Finanzsicherheit durch andere geeignete Finanzsicherheiten ersetzt, sofern diese fällig geworden ist, die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder in anderen Fällen, über die sich das CRR-Kreditinstitut und die Entschädigungseinrichtung verständigt haben;
8.
dass die Entschädigungseinrichtung die Finanzsicherheiten nach § 33 verwertet, wenn das CRR-Kreditinstitut den unter der Zahlungsverpflichtung geschuldeten Betrag bei Anforderung einer Zahlung nach § 23 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig leistet, und
9.
dass etwaige Erträge aus den Finanzsicherheiten dem CRR-Kreditinstitut zustehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2024 I Nr. 337

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000900016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ab1d448a3a5b696029c6c3b14a90ead8041d0b3f4cf0e47785fd15af86b5109

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