(1) Finanzsicherheiten dürfen ausschließlich risikoarme Schuldtitel oder Barsicherheiten sein. Die Entschädigungseinrichtung kann in den einzelnen Abrechnungsjahren bestimmen, dass die Finanzsicherheiten in einem bestimmten Verhältnis oder ausschließlich in Form von risikoarmen Schuldtiteln oder Barsicherheiten zu leisten sind. Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute, die Finanzsicherheiten anteilig oder vollständig in Form von risikoarmen Schuldtiteln oder Barsicherheiten leisten zu dürfen, besteht nicht.
(2) Die Finanzsicherheiten müssen für die Entschädigungseinrichtung verfügbar und realisierbar sein, ohne dass vorrangige Rechte Dritter einer Verwertung der Vermögenswerte entgegenstehen. Insbesondere dürfen sie nicht mit Rechten Dritter belastet sein und Dritte dürfen nicht berechtigt sein, einer Verwertung der Vermögenswerte zu widersprechen oder mit Erfolg eigene Ansprüche an diesen Vermögenswerten geltend zu machen.
(3) Die Leistung von Finanzsicherheiten kann durch Vollrechtsübertragung oder Verpfändung erfolgen. Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestattung einer der beiden Formen der Leistung von Finanzsicherheiten besteht nicht.
(4) Für den Fall der Leistung von Finanzsicherheiten durch Vollrechtsübertragung sind die risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten in das Eigentum der Entschädigungseinrichtung auf ein Wertpapierdepot oder Konto der Entschädigungseinrichtung zu übertragen.
(5) Für den Fall der Leistung von Finanzsicherheiten durch Verpfändung müssen die Finanzsicherheiten auf ein Wertpapierdepot oder Konto des sicherungsgebenden CRR-Kreditinstituts, das bei einem von der Entschädigungseinrichtung benannten CRR-Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank geführt wird, übertragen und der Entschädigungseinrichtung verpfändet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2024 I Nr. 337
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