(1) Die Entschädigungseinrichtung legt Bewertungsabschläge für die gestellten Finanzsicherheiten fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.
(2) Sie wendet diese zur Ermittlung des Anrechnungswertes der Finanzsicherheiten an. Auf in Euro geleistete Barsicherheiten wird kein Bewertungsabschlag vorgenommen.
(3) Die Bewertungsabschläge berücksichtigen die Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken der betreffenden Finanzsicherheiten, eine Einschätzung der erwarteten Verluste im Rahmen einer Verwertung und des erwarteten Zeitrahmens bis zum Abschluss der Verwertung der Finanzsicherheiten. In Abhängigkeit von der Art des Emittenten und seiner Bonitätseinstufung, der Laufzeit der risikoarmen Schuldtitel und der Währung, in welcher die Finanzsicherheiten begeben sind, können sich unterschiedliche Bewertungsabschläge ergeben.
(4) Die Entschädigungseinrichtung stellt sicher, dass die gestellten Finanzsicherheiten arbeitstäglich bewertet werden. Nicht in Euro denominierte Beträge sind in Euro umzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2024 I Nr. 337
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