Zum Gesetzesinhalt

EntschFinV

§ 30Bewertungsabschläge, Bewertung

Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

(1) Die Entschädigungseinrichtung legt Bewertungsabschläge für die gestellten Finanzsicherheiten fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.
(2) Sie wendet diese zur Ermittlung des Anrechnungswertes der Finanzsicherheiten an. Auf in Euro geleistete Barsicherheiten wird kein Bewertungsabschlag vorgenommen.
(3) Die Bewertungsabschläge berücksichtigen die Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken der betreffenden Finanzsicherheiten, eine Einschätzung der erwarteten Verluste im Rahmen einer Verwertung und des erwarteten Zeitrahmens bis zum Abschluss der Verwertung der Finanzsicherheiten. In Abhängigkeit von der Art des Emittenten und seiner Bonitätseinstufung, der Laufzeit der risikoarmen Schuldtitel und der Währung, in welcher die Finanzsicherheiten begeben sind, können sich unterschiedliche Bewertungsabschläge ergeben.
(4) Die Entschädigungseinrichtung stellt sicher, dass die gestellten Finanzsicherheiten arbeitstäglich bewertet werden. Nicht in Euro denominierte Beträge sind in Euro umzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2024 I Nr. 337

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000900016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ab1d448a3a5b696029c6c3b14a90ead8041d0b3f4cf0e47785fd15af86b5109

XML-Quelle beim Herausgeber