(1) Die CRR-Kreditinstitute sind berechtigt, Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 22 mit Zustimmung der Entschädigungseinrichtung auf andere CRR-Kreditinstitute, die mit der Entschädigungseinrichtung Rahmenverträge nach § 21 abgeschlossen haben, zu übertragen. Das übernehmende CRR-Kreditinstitut muss alle Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt übernehmen und sich insbesondere gegenüber der Entschädigungseinrichtung bezüglich der übernommenen Zahlungsverpflichtung der sofortigen Vollstreckung unterwerfen. Das übernehmende CRR-Kreditinstitut muss mit Übertragung in die Stellung des übertragenden CRR-Kreditinstituts hinsichtlich der für die übertragenen Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 26 und 27 geleisteten Finanzsicherheiten eintreten, soweit das übernehmende CRR-Kreditinstitut nicht eigene Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 27 stellt.
(2) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zustimmung zu einer Übertragung nach Absatz 1 erteilen, wenn
1.
das übernehmende CRR-Kreditinstitut zugleich alle oder einen wesentlichen Teil der gedeckten Einlagen des übertragenden CRR-Kreditinstituts durch Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge übernimmt,
2.
die Zahlungsverpflichtungen des übernehmenden CRR-Kreditinstituts nach der Übertragung 30 Prozent der Summe der von dem übernehmenden CRR-Kreditinstitut erhobenen Jahresbeiträge nicht übersteigen und
3.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gegeben sind.
(3) Überträgt ein CRR-Kreditinstitut einen Teil der gedeckten Einlagen auf ein CRR-Kreditinstitut, das einer anderen Entschädigungseinrichtung zugeordnet ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übertragung der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten durch eine Vereinbarung im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2024 I Nr. 337
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