(1) Gegen den Festsetzungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Behörde, welche die Entschädigung oder den Härteausgleich festgesetzt hat, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab.
(3) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1.
die nächsthöhere Behörde,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Festsetzungsbescheid erlassen hat.
(4) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.7.2022 I 1054
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