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EnSiGEntschV

§ 6Hinterlegung

Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz

(1) Hat der Entschädigungsberechtigte im Falle der Anordnung einer Maßnahme, die auf die Abgabe eines Gutes gerichtet ist, gemäß § 2 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, daß er infolge der Maßnahme eine Verpflichtung zur Übereignung des Gutes nicht erfüllen könne oder daß ihm das Gut zur Sicherung übereignet sei, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, daß der Entschädigungsbetrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen ist. Das gleiche gilt, wenn ein Dritter gegenüber der zuständigen Behörde Rechte aus einem Rechtsverhältnis der in Satz 1 bezeichneten Art angemeldet hat.
(2) Im Verhältnis zwischen den Beteiligten tritt der hinterlegte Betrag an die Stelle des Gutes. Im übrigen bestimmen sich die Rechte auf den hinterlegten Betrag nach dem zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.7.2022 I 1054

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023300974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 783c73d4b26eead972fb3eb44e6a7796b2458285f8f937d689315f43ee1e2e96

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