(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung oder des Härteausgleichs kann ein Beteiligter binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch Klage erheben. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die zuständige Behörde über einen Festsetzungsantrag oder die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat.
(2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat.
(3) Die Klage gegen den zur Entschädigung oder zum Härteausgleich Verpflichteten ist auf Zahlung des verlangten Betrages bzw. Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den zur Entschädigung oder zum Härteausgleich Berechtigten ist darauf zu richten, daß die Entschädigung oder der Härteausgleich unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit festgesetzt wird.
(4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Festsetzungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. Über den Antrag kann durch Beschluß vorab entschieden werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Die §§ 713 bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit der Beteiligte, der Klage erhoben hat, obsiegt, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivilprozeßordnung die Körperschaft, der die zuständige Behörde angehört, als unterliegende Partei. Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem Ermessen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.7.2022 I 1054
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