Zum Gesetzesinhalt

EnSiGEntschV

§ 4Festsetzung der Entschädigung und des Härteausgleichs

Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz

(1) Kommt eine Einigung nach § 3 Abs. 1 nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Höhe der Entschädigung oder des Härteausgleichs fest, nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(2) Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, in dem die zuständige Behörde, der Zahlungspflichtige, der Zahlungsempfänger, die Gründe der Entscheidung und die zulässigen Rechtsmittel anzugeben sind. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen.
(3) Besteht bei der zuständigen Behörde Ungewißheit über die Person des Zahlungsempfängers, so hat sie anzuordnen, daß der als Entschädigung oder Härteausgleich zu zahlende Geldbetrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.7.2022 I 1054

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023300974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 783c73d4b26eead972fb3eb44e6a7796b2458285f8f937d689315f43ee1e2e96

XML-Quelle beim Herausgeber