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EnSiGEntschV

§ 1Antrag, zuständige Behörde

Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz

(1) Entschädigungen nach § 11 Absatz 1 und § 11a Absatz 1 sowie Härteausgleich nach § 12 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.
(2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung angeordnet hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.7.2022 I 1054

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023300974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 783c73d4b26eead972fb3eb44e6a7796b2458285f8f937d689315f43ee1e2e96

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