EnergieStV
§ 1bErgänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
- 1.
- Klärschlamm nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Siedlungsabfälle des Abfallschlüssels 20 03 nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- andere Abfälle nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, die im Durchschnitt einen Heizwert von höchstens 18 Megajoule je Kilogramm haben. Die Ermittlung des durchschnittlichen Heizwerts erfolgt
- a)
- monatlich je Verbrennungslinie oder
- b)
- bezogen auf einzelne oder mehrere Abfalllieferungen, wenn der Heizwert durch repräsentative Referenzanalysen nachgewiesen ist, und
- 4.
- gasförmige Abfälle der Positionen 3824 und 3825 der Kombinierten Nomenklatur, die
- a)
- im Durchschnitt einen Heizwert von höchstens 18 Megajoule je Kilogramm haben und
- b)
- nach umweltrechtlichen Vorschriften behandelt werden müssen.
- a)
- je Verbrennungslinie oder
- b)
- rechnerisch auf der Grundlage von Analysen repräsentativer, durch mengenproportionale Probeentnahme gewonnener Sammelproben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR175310006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15a9c83c2201b44d639f018b396a8ce6d897837aebf1d58182f6c7e3418c4298
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 AVVAbfallbezeichnung
„… in der jeweils geltenden Fassung, 2. Siedlungsabfälle des Abfallschlüssels 20 03 nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) g …“