AVV
§ 2Abfallbezeichnung
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.6.2020 I 1533
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR337910001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f82b39f09fb13c0184bf8a631bc448f9117efc308da83832e68991e4d9d01c22
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 8 DepVAnnahmeverfahren
„… en und diesem zusätzlich folgende Angaben vorzulegen: 1. Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung nach § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung der Abfälle, die in dem aufbereiteten Abfall enthalten sind, 2. Erklärung, dass die Abfälle, die in dem aufbereiteten A …“
- § 1b EnergieStVErgänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz
„… in der jeweils geltenden Fassung, 2. Siedlungsabfälle des Abfallschlüssels 20 03 nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) g …“