Zum Gesetzesinhalt

EndlSiUntV

§ 9Langzeitsicherheitsanalyse

Verordnung über Anforderungen an die Durchführung der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle

(1) Die Langzeitsicherheitsanalyse muss den gesamten Bewertungszeitraum von einer Million Jahren ab dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers umfassen und mindestens die folgenden Bereiche abdecken:
1.
den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle entsprechend § 4 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung,
2.
im Fall
a)
des § 4 Absatz 3 Nummer 1 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung die Integrität und Robustheit des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs entsprechend § 5 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung sowie die Robustheit der weiteren Barrieren und sonstigen Komponenten des Endlagersystems oder
b)
des § 4 Absatz 3 Nummer 2 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung die Integrität und Robustheit der wesentlichen technischen und geotechnischen Barrieren entsprechend § 6 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung sowie die Robustheit der weiteren Barrieren und sonstigen Komponenten des Endlagersystems,
3.
die Abschätzung der Dosiswerte entsprechend § 7 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung und
4.
den Ausschluss sich selbst tragender Kettenreaktionen entsprechend § 8 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung.
Bei der Langzeitsicherheitsanalyse ist das Verhalten des Endlagersystems als Ganzes zu betrachten und entsprechend der zu erwartenden und der abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems darzustellen.
(2) Für die Analyse des Verhaltens des Endlagersystems im Bewertungszeitraum sind hinreichend qualifizierte numerische Modellierungen auf Grundlage realitätsnaher Annahmen durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ca46a59799e5a5563dd28eb05874b1adacdb51911500d08cc0e9f8a55ebf2d0

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (5)
  • § 4 EndlSiAnfVSicherer Einschluss der radioaktiven Abfälle

    „… s die folgenden Bereiche abdecken: 1. den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle entsprechend § 4 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung, 2. im Fall a) des § 4 Absatz 3 Nummer 1 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung die Integrität und Robustheit de …“

  • § 5 EndlSiAnfVIntegrität und Robustheit des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs als wesentlicher Barriere

    „… erungsverordnung die Integrität und Robustheit des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs entsprechend § 5 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung sowie die Robustheit der weiteren Barrieren und sonstigen Komponenten des Endlagersystems oder b) des § 4 Absatz 3 Numm …“

  • § 6 EndlSiAnfVIntegrität und Robustheit der technischen und geotechnischen Barrieren als wesentliche Barrieren

    „… ie Integrität und Robustheit der wesentlichen technischen und geotechnischen Barrieren entsprechend § 6 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung sowie die Robustheit der weiteren Barrieren und sonstigen Komponenten des Endlagersystems, 3. die Abschätzung der Dosis …“

  • § 7 EndlSiAnfVDosiswerte im Bewertungszeitraum

    „… ieren und sonstigen Komponenten des Endlagersystems, 3. die Abschätzung der Dosiswerte entsprechend § 7 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung und 4. den Ausschluss sich selbst tragender Kettenreaktionen entsprechend § 8 der Endlagersicherheitsanforderungsverord …“

  • § 8 EndlSiAnfVAusschluss sich selbst tragender Kettenreaktionen

    „… itsanforderungsverordnung und 4. den Ausschluss sich selbst tragender Kettenreaktionen entsprechend § 8 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung. Bei der Langzeitsicherheitsanalyse ist das Verhalten des Endlagersystems als Ganzes zu betrachten und entsprechend der …“