EndlSiAnfV
§ 8Ausschluss sich selbst tragender Kettenreaktionen
Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle
- 1.
- 0,95 im Zeitraum von 500 Jahren nach dem geplanten Verschluss des Endlagers und
- 2.
- 0,98 während des übrigen Bewertungszeitraumes.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR209410020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3195562a5692a7cccb543d72a9fec0bdf7851336c352b7f35ac5a00507406d5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 9 EndlSiUntVLangzeitsicherheitsanalyse
„… itsanforderungsverordnung und 4. den Ausschluss sich selbst tragender Kettenreaktionen entsprechend § 8 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung. Bei der Langzeitsicherheitsanalyse ist das Verhalten des Endlagersystems als Ganzes zu betrachten und entsprechend der …“