EndlSiUntV
§ 7Analyse des Endlagersystems
- 1.
- der Bedeutung des Kriteriums für die Sicherheitsfunktionen des vorgesehenen Endlagersystems und seiner Komponenten,
- 2.
- der aktuellen Kenntnis der lokalen Sachverhalte zum jeweiligen Abwägungskriterium und
- 3.
- dem Potenzial für den Erkenntnisgewinn zum jeweiligen Kriterium aufgrund künftiger Erkundungstätigkeiten.
- 1.
- auf Basis der geowissenschaftlichen Langzeitprognose sind geogene Einwirkungen und Prozesse zu identifizieren und zu bewerten sowie daraus zu erwartende und abweichende Entwicklungen abzuleiten;
- 2.
- es ist davon auszugehen, dass technische und geotechnische Barrieren ihre Funktion grundsätzlich in dem jeweils vorgesehenen Zeitraum erfüllen, sofern dies nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik nicht ausgeschlossen erscheint;
- 3.
- in Verbindung mit der vorläufigen Auslegung des Endlagers sind für den Bewertungszeitraum anhand überschlägiger Abschätzungen und Analogiebetrachtungen folgende Aspekte zu bewerten:
- a)
- die räumliche Charakterisierbarkeit des Endlagersystems,
- b)
- die langfristige Stabilität der geologischen Verhältnisse,
- c)
- die thermischen Verhältnisse im Endlagersystem,
- d)
- der Flächenbedarf zur Realisierung des Endlagerbergwerkes,
- e)
- die Möglichkeit zur Ausweisung eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs und
- f)
- für die zu erwartenden Entwicklungen die Möglichkeit des sicheren Einschlusses der Radionuklide nach § 4 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung durch Zusammenwirken verschiedener Sicherheitsfunktionen innerhalb der wesentlichen Barrieren;
- 4.
- es ist die grundsätzliche Möglichkeit eines sicheren Betriebs darzustellen, jedoch keine vollständige betriebliche Sicherheitsanalyse durchzuführen;
- 5.
- es ist keine Abschätzung der zusätzlichen jährlichen effektiven Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung vorzunehmen;
- 6.
- für die Beurteilung nach Absatz 5 ist als Indikator nur das Volumen der im Untersuchungsraum vorkommenden potenziellen Wirtsgesteine heranzuziehen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR210300020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ca46a59799e5a5563dd28eb05874b1adacdb51911500d08cc0e9f8a55ebf2d0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 21 EndlSiAnfVEndlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen am selben Standort
„… ößerer Mengen schwach- und mittelradioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 21 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung im gleichen Untersuchungsraum möglich ist. Indikator kann insbesondere ein ausreichendes Volumen der im Untersuchungsra …“
- § 3 EndlSiAnfVBewertungszeitraum; Entwicklungen des Endlagersystems
„… nden und die abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems im Bewertungszeitraum sind entsprechend § 3 Absatz 2 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu ermitteln, zu beschreiben und einzuordnen; hypothetische Entwicklungen und Entwicklungen auf der Grundlage zukünftig …“
- § 4 EndlSiAnfVSicherer Einschluss der radioaktiven Abfälle
„… ür die zu erwartenden Entwicklungen die Möglichkeit des sicheren Einschlusses der Radionuklide nach § 4 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung durch Zusammenwirken verschiedener Sicherheitsfunktionen innerhalb der wesentlichen Barrieren; 4. es ist die grundsätzl …“