(1) Die Vorausleistungen für die Bemessungszeiträume 1977 bis 2002 werden auf der Grundlage dieser Verordnung vom Bundesamt für Strahlenschutz neu berechnet und durch Verwaltungsakt festgestellt. Soweit bei Vorausleistungspflichtigen die von ihnen insgesamt für die Bemessungszeiträume 1977 bis 2002 erbrachten Vorausleistungen die nach Satz 1 neu berechneten Vorausleistungen übersteigen, ist dieser Differenzbetrag unverzinst vom Bundesamt für Strahlenschutz innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren in fünf gleichen Jahresraten, beginnend im Kalenderjahr 2005, diesen Vorausleistungspflichtigen zu erstatten. Soweit bei Vorausleistungspflichtigen die von ihnen insgesamt für die Bemessungszeiträume 1977 bis 2002 erbrachten Vorausleistungen die nach Satz 1 neu berechneten Vorausleistungen unterschreiten, ist dieser Differenzbetrag vom Bundesamt für Strahlenschutz innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren in fünf gleichen Jahresraten, beginnend im Kalenderjahr 2005, von diesen Vorausleistungspflichtigen zu erheben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den notwendigen Aufwand, der in den Jahren 1991 bis 1993 für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben erbracht und unter den Vorausleistungspflichtigen verteilt worden war. Die Festsetzung der für dieses Endlager auf Grund der Endlagervorausleistungsverordnung in ihrer Fassung vom 12. Juli 1990 erhobenen Vorausleistungen behält bis zu einer endgültigen Regelung Gültigkeit.
(3) Für den Bemessungszeitraum 2003 werden die Vorausleistungen im Kalenderjahr 2004 nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 erhoben und der notwendige Aufwand nach § 6 verteilt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.12.2020 I 2760
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