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EMVG

§ 14Einführer oder Händler als Hersteller

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er
1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.6.2021 I 1858

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR287910016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 517a91ccf75075625b29f2e5da846d46e08ad0a2ea89f03cd1cc3fbae3b75fb1

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