(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.
(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.6.2021 I 1858
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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