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EmsSchEV

§ 8Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge

Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung

(1) Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 22 Buchstabe c der Internationalen Regeln müssen Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen führen.
(2) Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Internationalen Regeln brauchen offene Fischerboote oberhalb Ems-km 35,785 nur ein weißes Rundumlicht zu führen. Regel 26 Buchstabe e der Internationalen Regeln bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.9.2024 I Nr. 286

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015830989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7682b1ef6fcfcadc6e33cc7f599f8bbb7b86b10fdbc0327904c37dcc653768c

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