EmsSchEV
§ 11Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen
Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015830989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7682b1ef6fcfcadc6e33cc7f599f8bbb7b86b10fdbc0327904c37dcc653768c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… en, Auflagen und Sachlage bekannt) § 56 Absatz 1 SeeSchStrO § 4 Absatz 1 SperrWarngebV § 3 SeeAufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV 238 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen 1a Sch …“