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EmsSchEV

§ 11Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen

Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung

(1) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).
(2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schiffahrtsordnung Emsmündung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.9.2024 I Nr. 286

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015830989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7682b1ef6fcfcadc6e33cc7f599f8bbb7b86b10fdbc0327904c37dcc653768c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… en, Auflagen und Sachlage bekannt) § 56 Absatz 1 SeeSchStrO § 4 Absatz 1 SperrWarngebV § 3 SeeAufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV 238 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen 1a Sch …“