EmsSchEV
§ 5Schiffahrtszeichen
Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung
- 1.
- Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit BadebetriebVerbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 300 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren:Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz.
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1584)
- 2.
- Gesperrte Wasserflächen
- a)
- Fahrverbot für MaschinenfahrzeugeVerbot für Maschinenfahrzeuge, die wegen Badebetriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren.
| Farbe: | bei Tonne |
| weiß mit einem - von oben gesehen -rechtwinkligen gelben Kreuz | |
| bei Stange | |
| weiß mit einem breiten gelben Band | |
| Form: | Faßtonne, Kugeltonne oder Stange |
| Toppzeichen: | Für Maschinenfahrzeuge geöffnete Durchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet werden. |
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585)
- b)
- Sperrgebiete (zusätzlich zum Schiffahrtszeichen E.5 des Anhangs 1 zur Schiffahrtsordnung Emsmündung)Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der berechtigten Fahrzeuge.
| Farbe: | bei Faßtonne und Leuchttonne gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten Kreuz bei Spierentonne und Stange gelb mit einem breiten roten Band |
| Form: | Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange |
| Beschriftung: | Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen Buchstaben "Sperrgebiet" oder "Sperr-G." |
| Toppzeichen (wenn vorhanden): | |
| gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen zu versehen. | |
| Feuer (wenn vorhanden): | |
| Farbe: | gelb |
| Kennung: | /Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3) |
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585)
- 3.
- Durchfahren von BrückenVerbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge)zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln.
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585)
- 4.
- Durchfahren beweglicher Brücken und Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der Zufahrten zu ihnen
- a)
- Durchfahren/Einfahren verboten (Brücken/Schleuse geschlossen)ohne Einschränkungen:zwei feste rote Lichter nebeneinander;die Freigabe wird vorbereitet:ein festes rotes Licht;die Anlage (Brücke/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des Gegenverkehrs nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht.
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)
- b)
- Durchfahren/Einfahren(Brücke/Schleuse geöffnet)Gegenverkehr gesperrt:zwei feste grüne Lichter nebeneinander;Gegenverkehr, Vorfahrt nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung beachten:zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht.
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)
- c)
- Ausfahren aus SchleusenAusfahren verboten:ein festes rotes Licht;Ausfahren:ein festes grünes Licht.
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)
- d)
- Die Anlage ist für die Schiffahrt gesperrtzwei feste rote Lichter übereinander.
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015830989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7682b1ef6fcfcadc6e33cc7f599f8bbb7b86b10fdbc0327904c37dcc653768c