EmsSchEV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung
- 1.
- BinnenschiffeFahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist sowie Binnenfahrzeuge unter ausländischer Flagge,
- 2.
- Flammpunkt im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Satz 2 der Schiffahrtsordnung Emsmündung die in Grad Celsius ausgedrückte niedrigste Temperatur, bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher Menge entwickeln, daß sie entzündet werden können. Die in der Schiffahrtsordnung Emsmündung angegebenen Werte gelten für Versuche mit geschlossenem Tiegel, die in zugelassenen Prüfgeräten ermittelt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015830989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7682b1ef6fcfcadc6e33cc7f599f8bbb7b86b10fdbc0327904c37dcc653768c