EmsSchEV
§ 12Befreiung
Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015830989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7682b1ef6fcfcadc6e33cc7f599f8bbb7b86b10fdbc0327904c37dcc653768c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall § 59 SeeSchStrO oder § 12 EmsSchEV § 4 Absatz 2 SperrWarnGebV 217 – 431 16 Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütun …“