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Ems LV

§ 3Lotsenstationen, Lotsenwechsel

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems

(1) Auf dem Seelotsrevier Ems bestehen Lotsenstationen in Emden und auf Borkum.
(2) Der Lotsenwechsel zwischen den Seelotsen für die Fahrtstrecken seewärts Emden und den Seelotsen für die Fahrtstrecken nach den emsaufwärts gelegenen Seehäfen erfolgt im Bereich Emden-Reede.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.8.2024 I Nr. 262

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR504120003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f60648cb9898b3f9cbd0627d93f3630dd8186b41f09feed0ef90fc90df5d2546

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