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Ems LV

§ 16Distanzlotsungen

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems

Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Emden dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus zwischen den Außenstationen der deutschen Nordseereviere (jeweilige Position des Lotsenschiffes) lotsen; über diesen Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.8.2024 I Nr. 262

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR504120003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f60648cb9898b3f9cbd0627d93f3630dd8186b41f09feed0ef90fc90df5d2546

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