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EMASPrivilegV

§ 9Unterrichtung der Öffentlichkeit

Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen

Der Verpflichtete nach § 18 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe in der jeweils geltenden Fassung kann nach Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde die jährliche Unterrichtung der Öffentlichkeit mittels der jeweils aktualisierten Umwelterklärung vornehmen, sofern diese die erforderlichen Angaben enthält.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 V v. 6.7.2021 I 2514

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224710002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b921e7c360bdaf912e10c7bc564490a0b9225876ad3fa5489808256092176c9

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