EMASPrivilegV
§ 8Verlängerung von Messintervallen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 V v. 6.7.2021 I 2514
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224710002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b921e7c360bdaf912e10c7bc564490a0b9225876ad3fa5489808256092176c9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 12 2. BImSchVÜberwachung
„Die zuständige Behörde soll die Messintervalle von Messungen an EMAS-Anlagen nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung um jeweils ein Jahr verlängern.“