EMASPrivilegV
§ 10Widerruf
- 1.
- der Betreiber Rechts- oder Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt, einer genehmigungsrechtlichen Auflage oder einer nachträglichen Anordnung zuwiderhandelt oder
- 2.
- nachträglich Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, die Eintragung einer Organisation in das EMAS-Register zu verweigern, zu streichen oder auszusetzen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 V v. 6.7.2021 I 2514
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224710002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b921e7c360bdaf912e10c7bc564490a0b9225876ad3fa5489808256092176c9