Zum Gesetzesinhalt

ElmV

§ 4Reinheitsanforderungen

Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln

(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. Das Gleiche gilt für Ethanol.
(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.3.2018 I 366;

Stand: geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 315

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021000991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4efdb41a34fc21469192c2c7195ccd78f59fcfad7623e38e5c57298dde050ccc

XML-Quelle beim Herausgeber