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§ 1Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln

(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.3.2018 I 366;

Stand: geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 315

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021000991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4efdb41a34fc21469192c2c7195ccd78f59fcfad7623e38e5c57298dde050ccc

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