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§ 5Kennzeichnung
Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln
- 1.
- die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung „Ethanol“,
- 2.
- der Hinweis, dass der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist,
- 3.
- eine Angabe zur Identifizierung der Partie,
- 4.
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
- 5.
- erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.3.2018 I 366;
Stand: geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 315
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021000991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4efdb41a34fc21469192c2c7195ccd78f59fcfad7623e38e5c57298dde050ccc