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EltSV

§ 3

Verordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Verfügung nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
2.
eine Meldung nach § 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 26.7.2016 I 1786

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005140982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10123864e5c7ef7ac86e787031b5f26e57cb82328fae6d8a86388ce342d758d3

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