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EltSV

§ 6

Verordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung
1.
durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, und
2.
die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 26.7.2016 I 1786

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005140982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10123864e5c7ef7ac86e787031b5f26e57cb82328fae6d8a86388ce342d758d3

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