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EltSV

§ 2

Verordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise

Unternehmen und Betriebe, die über Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Gesamtleistung von mehr als 100 MW verfügen und ihre Leistung ganz oder teilweise in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen können, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie der nach Landesrecht zuständigen Stelle Meldungen entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung bis zum Zehnten jeden Monats zu erstatten. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und die nach Landesrecht zuständige Stelle können diese Meldungen in kürzeren Zeitabständen verlangen, wenn dies zur Sicherung der Energieversorgung notwendig ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 26.7.2016 I 1786

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005140982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10123864e5c7ef7ac86e787031b5f26e57cb82328fae6d8a86388ce342d758d3

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage EltSV(zu § 2)

    „… 2, 516 ..................................... .................. (Unternehmen) (Datum) Meldung gemäß § 2 der Elektrizitätssicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 514) für Monat ......................... 19 ...... 1.1 Verfügbare Bruttoleistung ....... …“