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ElekZeugnV

§ 2Berlin-Klausel

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.10.1982 I 1413

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005010978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16015b691d78f554ae05b74323f43cd7732b825bc032a248dc2a50b555ee717f

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