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ElekZeugnV

§ 1Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen

Die bis zum 31. Dezember 1989 von der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Elektroanlageninstallateur Elektroanlageninstallateur
Abschlußprüfung als Energieanlagenelektroniker Energieanlagenelektroniker
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.10.1982 I 1413

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005010978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16015b691d78f554ae05b74323f43cd7732b825bc032a248dc2a50b555ee717f

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