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ElekAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin

Der Ausbildungsberuf des Elektronikers und der Elektronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 25, Elektrotechniker, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-98 v. 25.7.2008 I 1413 (ElektronAusbV 2008)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 085ece19295ed380d04ca9bd5a83bd7d25aa604c42b8ed99d6d6fad2fbef5d81

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 HwO

    „Der Ausbildungsberuf des Elektronikers und der Elektronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 25, Elektrotechniker, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.“