ElekAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin
- 1.
- fachrichtungsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen
- a)
- Energie- und Gebäudetechnik oder
- b)
- Automatisierungs- und Systemtechnik sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
- 2.
- Planen und Organisieren der Arbeit,
- 3.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 4.
- Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
- 5.
- Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,
- 6.
- Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,
- 7.
- Analysieren technischer Systeme,
- 8.
- Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten,
- 9.
- Analysieren und Beheben von Fehlern sowie Instandhalten von Geräten und Systemen,
- 10.
- Montieren und Installieren von Bauteilen, Baugruppen und Geräten,
- 11.
- Montieren und Installieren von Netzwerken sowie
- 12.
- Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und Regelungen.
- 1.
- Konzipieren von Systemen der Energie- und Gebäudetechnik,
- 2.
- Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,
- 3.
- Aufstellen und Inbetriebnehmen von elektrischen und elektronischen Geräten,
- 4.
- Installieren und Konfigurieren von Gebäudesystemtechnik,
- 5.
- Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen und
- 6.
- Durchführen von Wiederholungsprüfungen entsprechend geltender Normen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen.
- 1.
- Konzipieren von Systemen der Automatisierungstechnik,
- 2.
- Programmieren, Installieren und Konfigurieren von Automatisierungssystemen,
- 3.
- Parametrieren und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen und
- 4.
- Prüfen, Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-98 v. 25.7.2008 I 1413 (ElektronAusbV 2008)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069900021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 085ece19295ed380d04ca9bd5a83bd7d25aa604c42b8ed99d6d6fad2fbef5d81