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ElbVwHHmbV

§ 3

Verordnung über die Verwaltung der Elbe und anderer Reichswasserstraßen durch die Hansestadt Hamburg

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1939 in Kraft.
(2) Der Reichsverkehrsminister erläßt die zur Durchführung ... dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000030939

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8c91dc80b59967773c49afb9352b496522634baa2cd5107da125998c27d6781

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