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ElbVwHHmbV

§ 2

Verordnung über die Verwaltung der Elbe und anderer Reichswasserstraßen durch die Hansestadt Hamburg

Die nach dem Reichsgesetz vom 29. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S 961) vom Reich (Reichswasserstraßenverwaltung) übernommenen Wasserstraßen Köhlfleth einschließlich Kleine Elbe (mit Bullerinne) und Finkenwärder Aue gehen mit allen Rechten und Pflichten in das Eigentum und in die Verwaltung der Hansestadt Hamburg über.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000030939

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8c91dc80b59967773c49afb9352b496522634baa2cd5107da125998c27d6781

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