(1) Die nach dem Zusatzvertrag mit Preußen (Zweiter Nachtrag vom 22. Dezember 1928, Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1), zu §§ 11 und 12 dem Land Preußen übertragene Verwaltung und Unterhaltung des Elbelaufs von Ortkathen (bei km 607,5) bis Fünfhausen (bei km 611) wird, soweit sie nicht schon nach den Reichsgesetzen vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 91) und 9. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1327) auf die Hansestadt Hamburg übergegangen ist, auf die Hansestadt Hamburg übertragen.
(2) Auf den Stromstrecken, deren Verwaltung und Unterhaltung der Hansestadt Hamburg übertragen ist, wird die Ausübung der Strom- und Schiffahrtpolizei dem Reichsstatthalter in Hamburg übertragen, auch soweit das preußische Landesgebiet berührt wird.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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