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1. EKrV

§ 6Übergangsregelung

Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

Für Maßnahmen, über die die Beteiligten vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2021 I 1181

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007110964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 948027ff8c8d6b3e472655c7a0058afa3860630ce4fb315a69401586ba8561ad

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