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1. EKrV

Anlage 2(zu § 5 Absatz 1) Verwaltungsleistungen

Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1183)

Nr.Leistung
 1Grundlagenermittlung und Vorplanung
 2Entwurfsplanung
 3Ingenieurleistungen für die Kostenteilung und für die Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
 4Genehmigungsplanung
 5Vorbereitung der Vergabe
 6Mitwirkung bei der Vergabe
 7Freigabe der Ausführungsunterlagen, Prüfung der Bauvorlagen
 8Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 1
 9Schaltantragstellung und Abnahme der Erdung von Oberleitungen
10Festlegung des geodätischen Referenzsystems
11Erstellung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit
12Erstellung des Markierungs- und Beschilderungsplans
13Beantragung, Umsetzung und Überwachung der Betriebs- und Bauanweisung
14Kontrollprüfungen des Aufraggebers
15Kontrollvermessung des Auftraggebers
16Bauüberwachung, Bauleitung, Objektbetreuung, Baustellendokumentation des Auftraggebers
17Abnahmen von Bauteilen und Leistungen
18Stellung von Fahrzeugen für Probebelastungen
19Erstellung der Planunterlagen für EG-Zertifizierung
20Sicherheitsaudit, Sicherheitsmanagement
21Beantragung und Erteilung von unternehmensinternen Genehmigungen
22Beantragung und Erteilung von Zulassungen im Einzelfall
23Versicherungsprämien
24Geschäftsumlagen, z. B. Leitung, Personalverwaltung, Bilanzierung, Finanzierung, Controlling, Kassenwesen, Sozialwesen, Aus- und Weiterbildung
25Öffentlichkeitsarbeit
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2021 I 1181

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007110964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 948027ff8c8d6b3e472655c7a0058afa3860630ce4fb315a69401586ba8561ad

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