1. EKrV
§ 4Baukosten
Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
- 1.
- Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berechnung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;
- 2.
- für den Einsatz größerer Geräte die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu errechnenden Kosten; die Stellung von Werkzeug und Kleingeräten ist mit den Zuschlägen nach Nummer 1 abgegolten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2021 I 1181
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007110964
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 948027ff8c8d6b3e472655c7a0058afa3860630ce4fb315a69401586ba8561ad