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1. EKrV

§ 4Baukosten

Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1.
(2) Führt ein Beteiligter Bauleistungen selbst durch, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen
1.
Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berechnung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;
2.
für den Einsatz größerer Geräte die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu errechnenden Kosten; die Stellung von Werkzeug und Kleingeräten ist mit den Zuschlägen nach Nummer 1 abgegolten.
(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen.
(4) Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförderungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurechnen. Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind diese anzuwenden.
(5) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2021 I 1181

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007110964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 948027ff8c8d6b3e472655c7a0058afa3860630ce4fb315a69401586ba8561ad

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