1. EKrV
§ 1Umfang der Kostenmasse
Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
- 1.
- diejenigen Maßnahmen, die zur Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung auf den sich kreuzenden Verkehrswegen erforderlich sind,
- 2.
- diejenigen Maßnahmen, die infolge der Herstellung einer neuen Kreuzung oder einer Maßnahme nach § 3 des Gesetzes an Anlagen erforderlich werden, die nicht zu den sich kreuzenden Verkehrswegen der Beteiligten gehören,
- 3.
- den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung einer Maßnahme den Beteiligten oder Dritten entstanden sind, es sei denn, daß die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Beteiligten oder seiner Bediensteten beruhen.
- 1.
- der Erlös aus der Veräußerung der für die Kreuzung nicht benötigten oder nicht mehr benötigten Grundstücke oder der Verkehrswert dieser Grundstücke und
- 2.
- der Erlös aus der Verwertung der nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung oder der Wert dieser Anlagen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2021 I 1181
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007110964
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 948027ff8c8d6b3e472655c7a0058afa3860630ce4fb315a69401586ba8561ad