eKFV
§ 2Anforderungen an das Inbetriebsetzen
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr
- 1.
- es einem Typ entspricht, für den eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, oder für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden ist,
- 2.
- es eine gültige Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 56 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt,
- 3.
- es entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie mit einem Fabrikschild gekennzeichnet ist und
- 4.
- es
- a)
- den Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung nach § 4,
- b)
- den Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 1,
- c)
- den Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen nach § 6 Satz 1 sowie
- d)
- den sonstigen Sicherheitsanforderungen nach § 7
- 1.
- einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 2.
- einer Einzelbetriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.1.2026 I Nr. 32
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR075610019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d966f587f0ce252c0464d4fab4a841f3ab0609d63c81d641f4b0c10db35f0608
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 56 FZVVersicherungsplakette
„… ubnis erteilt worden ist, 2. es eine gültige Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 56 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt, 3. es entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie mit einem Fabr …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 56 FZVVersicherungsplakette
„… em Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vorbehaltlich des § 2 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung auch mit einer roten Versicherungsplakette nach dem Muster in Anlage 18 unternommen werden. Absatz 2 in Verbindung mit …“