eKFV
§ 1Anwendungsbereich
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr
- 1.
- Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,
- 2.
- eine Lenk- oder Haltestange mit einer Länge von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,
- 3.
- eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden. Die Nenndauerleistung ist nach dem Verfahren gemäß DIN EN 15194:2024-03 oder den Anforderungen der Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. L 323 vom 7.11.2014, S. 52) zu bestimmen,
- 4.
- eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und
- 5.
- eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.1.2026 I Nr. 32
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR075610019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d966f587f0ce252c0464d4fab4a841f3ab0609d63c81d641f4b0c10db35f0608
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 4 FeVErlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
„… hme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein, 1a. Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, 1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artike …“
- § 3 FZVNotwendigkeit einer Zulassung
„… Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) typgenehmigt wurden, g) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, 2. folgende Arten von Anhängern: a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für …“
- § 56 FZVVersicherungsplakette
„(1) Für ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g ist die Versicherungsplakette der Nachweis, dass für das Kra …“
- § 8 StVGAusnahmen
„… § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet, oder um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, 2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder 3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die …“