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eKFV

§ 4Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr

(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein, die
1.
das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,
2.
bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,
3.
mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 erreichen und
4.
jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.
(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag und den Anforderungen der DIN EN 17128:2021-01 Kapitel 15.4.2.6 entspricht.
(3) Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.
Die Norm „DIN EN 17128:2021-01 Nicht-typzugelassene leicht motorisierte Fahrzeuge für den Transport von Personen und Gütern und damit verbundene Einrichtungen – Persönliche leichte Elektrofahrzeuge (PLEV) – Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 17128:2020“ ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 15 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.1.2026 I Nr. 32

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR075610019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d966f587f0ce252c0464d4fab4a841f3ab0609d63c81d641f4b0c10db35f0608

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