Zum Gesetzesinhalt

EJG

§ 4Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichter sowie Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälte von Eurojust

Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen

Für die Zustimmung des Mitgliedstaates zur Entsendung von deutschen Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichtern und deutschen Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälten nach Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig. Es setzt sich mit den Landesjustizverwaltungen ins Benehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 11.3.2026 I Nr. 69

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201010019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39577353701dae6a78828b866ad99a1c8f88464d618257c016018a1d9a62f33a

XML-Quelle beim Herausgeber