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EinSiG

§ 54Prüfung der Systeme durch Stresstests

Einlagensicherungsgesetz

(1) Die Einlagensicherungssysteme haben in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens alle drei Jahre, ihre Systeme durch Stresstests auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Der erste Test ist spätestens am 3. Juli 2017 durchzuführen.
(2) Die Einlagensicherungssysteme verwenden die Informationen, die zur Durchführung von Stresstests ihrer Systeme notwendig sind, nur zu diesem Zweck. Sie bewahren diese Informationen nur so lange auf, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.
(3) Die Bundesanstalt ist über die Ergebnisse der Prüfungen durch Stresstests zu unterrichten. Sie gibt diese Ergebnisse an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiter.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078610015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 224689a2a3153f6ac064c4ce3ee7b66c2133313f772d672af04a9dad05391e44

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