EinSiG
§ 52Prüfung der Einlagensicherungssysteme
- 1.
- Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen des Einlagensicherungssystems, insbesondere zur Höhe und Anlage der verfügbaren Finanzmittel sowie zu deren Verwendung für Entschädigungsfälle,
- 2.
- Angaben zur Höhe der Beiträge,
- 3.
- Angaben zu den Kosten der Verwaltung sowie
- 4.
- eine Aktualisierung des Ansparplans gemäß § 45 Absatz 2.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR078610015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 224689a2a3153f6ac064c4ce3ee7b66c2133313f772d672af04a9dad05391e44